1.
Wird ein Hotelzimmer Online bestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag
zustande gekommen.
Das dafür vorgesehene Formular als E-Mail Bestellung reicht aus.
Aus Beweisgründen ist es jedoch ratsam auf einer schriftlichen Bestätigung zu
bestehen. Das gilt vor allem für längere Reisen.
Das E-Mail ist dabei ein schnelles und praktikables Hilfsmittel.
2.
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner
für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der abgeschlossenen
gegenseitigen Verpflichtungen:
- Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der
Bestellung bereitzuhalten.
- Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der
Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen.
3.
Der Gastwirt haftet,
wenn er das bestellte Zimmer bei der Anreise nicht zur Verfügung stellen kann
(z.B. Überbuchung, Bauarbeiten u. ä.). Dann ist der
Hotelier dem Gast gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Das können
z.B. Kosten für das Taxi zu einer Ersatzunterkunft und die Differenz zu einem
dort höheren Hotelzimmerpreis sein. Der Gast ist nicht verpflichtet in einer
niedrigeren Kategorie zu nächtigen.
4.
Der Gast haftet,
wenn er das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch nimmt (Absage,
Nichtanreise).
Er bleibt rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu
bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt (§ 537 BGB).
Es handelt sich dabei nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen
Erfüllungsanspruch.
5.
Ein gesetzliches Recht zum Rücktritt (Stornierung) gibt es nicht.
Auch Krankheit, Todesfälle, Autopannen usw. entbinden
nicht von der Verpflichtung, den Übernachtungspreis zu bezahlen.
Etwas anderes gilt,
- wenn die Parteien durch gesonderten Vertrag ein Rücktrittsrecht
vereinbart haben.
- wenn die Leistung des Gastwirts mangelhaft ist (z.B. Schmutz, Ungeziefer,
falsche Versprechungen usw.) und der Gastwirt eine vom Gast gesetzte
angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels ungenutzt verstreichen lässt.
Der Gast hat dann ein Kündigungsrecht nach § 543 BGB.
- wenn die Stornierung vom Gastwirt (oder seinen Angestellten) schriftlich
angenommen und akzeptiert wird.
6.
Anderweitige Vermietung
Nur für den Zeitraum, in dem das Hotel in dieser Zimmerkategorie
ausgebucht (vollständig belegt) ist, entfällt die Verpflichtung des
Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen
Zeitraum.
Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, Anstrengungen zur
Weitervermietung an andere Gäste zu unternehmen (OLG Düsseldorf Urt. v.
2.5.91 - 10 U 191/90 -).
§ 254 BGB (Mitverschulden) findet im mietvertraglichen Erfüllungsanspruch keine
Anwendung, sondern ist dem Schadensersatzrecht zugeordnet.
7.
Abzug ersparter Aufwendungen
Bei einer Stornorechnung gegenüber dem Gast müssen die
tatsächliche
Einsparungen des Betriebes abgezogen werden.
Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß
-
bei der Übernachtung mit Frühstück 20%,
-
bei Halbpensionsvereinbarungen 30%,
-
bei Vollpensionsvereinbarungen 40%
des vereinbarten Preises.
8.
Barzahlung und Pfandrecht
Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor
Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Gastes. (Daraus ergibt sich auch der Erfüllungsort
- zumindest für den angereisten Gast.)
9.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist i. d. R. der Ort des Hotels, da auch im Falle einer
Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag
(Bezahlung des Übernachtungspreises) am Ort des Betriebes zu erbringen sind
(Gerichtsstand des Erfüllungsortes § 29 ZPO, § 269 BGB).
----------- DEHOGA - Hotel- und Gaststättenverband -----------